Verhaltenskodex für Menschenrechte und Umwelt

 

trion digital GmbH
Stand: 28. Juli 2026

Als Digitalagentur trägt die trion digital GmbH Verantwortung für die Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Menschen und Umwelt. Dieser Verhaltenskodex ist unsere Selbstverpflichtung, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in unserem eigenen Geschäftsbereich sowie in unseren Liefer- und Wertschöpfungsketten zu erkennen, ihnen vorzubeugen, sie zu minimieren und bei festgestellten Verletzungen auf angemessene Abhilfe hinzuwirken.
Der Kodex gilt für die Geschäftsführung und alle Mitarbeitenden von trion. Zugleich beschreibt er unsere Erwartungen an freie Mitarbeitende, Nachunternehmer, Produktionspartner, Technologie- und Plattformanbieter sowie sonstige unmittelbare und mittelbare Lieferanten, soweit trion auf deren Auswahl oder Verhalten Einfluss nehmen kann.

 

1. Bekenntnis und internationale Grundlagen
1.1 trion achtet die international anerkannten Menschenrechte und die umweltbezogenen Sorgfaltsstandards. Dieser Verhaltenskodex deckt die durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) geschützten Rechtspositionen und die dort beschriebenen menschenrechtlichen und umweltbezogenen Verbote in ihrer jeweils geltenden Fassung vollständig ab.
1.2 Unser Handeln orientiert sich insbesondere an:
– der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen,
– den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte,
– dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,
– dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,
– den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO),
– den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen zu verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln,
– dem Übereinkommen von Minamata über Quecksilber,
– dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe und
– dem Basler Übereinkommen über die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung.
1.3 Maßgeblich sind außerdem alle anwendbaren nationalen Gesetze. Bestehen mehrere anwendbare Standards, streben wir im Rahmen des rechtlich Zulässigen den höheren Schutzstandard an.

 

2. Menschenrechtliche Grundsätze
2.1 Verbot von Kinderarbeit und Schutz junger Menschen
trion lehnt Kinderarbeit ab. Das gesetzliche Mindestalter für Beschäftigung und das Ende der Schulpflicht sind einzuhalten; das Beschäftigungsalter darf grundsätzlich 15 Jahre nicht unterschreiten, soweit keine nach den einschlägigen ILO-Regelungen zulässige Ausnahme gilt. Verboten sind insbesondere die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, darunter Sklaverei, Schuldknechtschaft, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, der Einsatz von Kindern für rechtswidrige Tätigkeiten sowie Arbeiten, die Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit von Kindern gefährden.
2.2 Verbot von Zwangsarbeit, Sklaverei und Menschenhandel
Jede Form von Zwangs- oder Pflichtarbeit, moderner Sklaverei, Schuldknechtschaft, Leibeigenschaft, Menschenhandel, Knechtschaft oder vergleichbarer Beherrschung und Unterdrückung ist verboten. Arbeit muss freiwillig sein. Beschäftigte müssen ihr Arbeitsverhältnis im Rahmen der geltenden gesetzlichen und vertraglichen Regelungen frei beenden können. Persönliche Dokumente dürfen nicht als Druckmittel einbehalten werden.
2.3 Arbeitsschutz und Gesundheit
trion gewährleistet ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld und erwartet dies auch von seinen Geschäftspartnern. Dazu gehören angemessene Sicherheitsstandards, geeignete Schutzmaßnahmen, verständliche Unterweisungen und Schulungen, eine geeignete Arbeitsorganisation sowie die Vermeidung übermäßiger körperlicher oder psychischer Belastungen. Gesetzliche Vorgaben zu Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten und Gesundheitsschutz sind einzuhalten.
2.4 Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen
Das Recht der Beschäftigten, Arbeitnehmervertretungen oder Gewerkschaften zu gründen, ihnen beizutreten und sich kollektiv zu organisieren, wird respektiert. Beschäftigte dürfen wegen einer solchen Betätigung weder benachteiligt noch bevorzugt werden. Das Recht auf Kollektivverhandlungen und auf gesetzlich zulässige Arbeitskampfmaßnahmen ist zu achten.
2.5 Gleichbehandlung, Vielfalt und Schutz vor Diskriminierung
trion duldet keine Diskriminierung, Belästigung, Einschüchterung oder entwürdigende Behandlung. Niemand darf insbesondere wegen nationaler, ethnischer oder sozialer Herkunft, Hautfarbe, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht oder geschlechtlicher Identität, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung benachteiligt werden, sofern eine Ungleichbehandlung nicht durch die Anforderungen der Beschäftigung sachlich gerechtfertigt ist. Für gleichwertige Arbeit ist gleiches Entgelt zu gewähren.
2.6 Angemessene Vergütung und faire Arbeitsbedingungen
Vergütungen müssen mindestens den anwendbaren gesetzlichen Mindestlohn- und Vergütungsvorschriften entsprechen. trion bekennt sich darüber hinaus zum Ziel einer angemessenen, existenzsichernden Vergütung unter Berücksichtigung des jeweiligen Beschäftigungsortes. Abzüge vom Entgelt dürfen nicht als Disziplinarmaßnahme missbraucht werden. Arbeitsbedingungen und Vergütungsbestandteile sollen transparent und nachvollziehbar vereinbart werden.
2.7 Schutz natürlicher Lebensgrundlagen
Verboten sind schädliche Bodenveränderungen, Gewässer- und Luftverunreinigungen, schädliche Lärmemissionen sowie übermäßiger Wasserverbrauch, wenn dadurch die natürlichen Grundlagen für Nahrung, Trinkwasser, Sanitärversorgung oder Gesundheit erheblich beeinträchtigt werden. Ebenso lehnt trion widerrechtliche Zwangsräumungen sowie den widerrechtlichen Entzug von Land, Wäldern oder Gewässern ab, deren Nutzung die Lebensgrundlage von Menschen sichert.
2.8 Einsatz von Sicherheitskräften
Werden private oder öffentliche Sicherheitskräfte eingesetzt, müssen sie angemessen ausgewählt, angewiesen und kontrolliert werden. Ihr Einsatz darf nicht zu Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, Verletzungen von Leib oder Leben oder zur Beeinträchtigung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit führen.
2.9 Schutz vor sonstigen besonders schweren Beeinträchtigungen
trion untersagt darüber hinaus jedes sonstige Verhalten, das unmittelbar geeignet ist, eine geschützte menschenrechtliche Rechtsposition in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung offensichtlich ist.

 

3. Umweltbezogene Grundsätze
3.1 trion beachtet die geltenden Umweltgesetze und erwartet dies auch von seinen Geschäftspartnern. Im Rahmen unserer Tätigkeit achten wir insbesondere auf einen verantwortungsvollen Umgang mit Energie, IT-Hardware, Elektronik, Verpackungen, Druckerzeugnissen, Werbemitteln und sonstigen Ressourcen.
3.2 Quecksilber
Verboten sind die Herstellung von nach dem Minamata-Übereinkommen untersagten quecksilberhaltigen Produkten, die unzulässige Verwendung von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen in Herstellungsprozessen sowie die nicht umweltgerechte Behandlung von Quecksilberabfällen.
3.3 Persistente organische Schadstoffe
Verboten sind die nach dem Stockholmer Übereinkommen und den anwendbaren Vorschriften untersagte Produktion und Verwendung persistenter organischer Schadstoffe sowie deren nicht umweltgerechte Handhabung, Sammlung, Lagerung oder Entsorgung.
3.4 Gefährliche Abfälle
Die grenzüberschreitende Verbringung, Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Abfälle entgegen den Vorgaben des Basler Übereinkommens und den jeweils anwendbaren gesetzlichen Regelungen ist untersagt. Elektronik- und sonstige gefährliche Abfälle sind ordnungsgemäß zu erfassen, weiterzugeben und zu entsorgen.
3.5 Ressourcenschonung und Umweltprävention
trion bemüht sich, Energie- und Ressourcenverbrauch, Abfall und vermeidbare Emissionen zu reduzieren. Bei Beschaffung und Dienstleisterauswahl werden Umweltaspekte risikobasiert und angemessen berücksichtigt. Wiederverwendung, Reparatur, recyclingfähige Lösungen und digitale Prozesse werden bevorzugt, soweit dies wirtschaftlich und technisch sinnvoll ist.

 

4. Umsetzung in Geschäftstätigkeit und Lieferkette
4.1 Risikobasierte Prüfung
trion überprüft menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei Geschäftspartnern regelmäßig sowie anlassbezogen. Dabei berücksichtigen wir insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Branche und Land, Einflussmöglichkeiten, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit eines möglichen Verstoßes sowie die Verursachungs- oder Mitverantwortung von trion.
4.2 Präventionsmaßnahmen
Je nach Risikolage können insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen werden:
– Berücksichtigung menschenrechtlicher und umweltbezogener Kriterien bei Auswahl und Bewertung von Geschäftspartnern,
– vertragliche Vereinbarungen oder Selbstauskünfte zu diesem Verhaltenskodex,
– Sensibilisierung und Information von Mitarbeitenden und Geschäftspartnern,
– Prüfung geeigneter Nachweise, Zertifizierungen oder Richtlinien,
– risikobasierte Kontrollen und vertiefende Klärung bei konkreten Hinweisen.
4.3 Erwartungen an Geschäftspartner
trion erwartet von Geschäftspartnern und Lieferanten die Einhaltung der anwendbaren Gesetze und der in diesem Kodex beschriebenen Mindeststandards. Sie sollen angemessene Maßnahmen treffen, um vergleichbare Erwartungen in ihren eigenen Lieferketten zu verankern. Bei kleinen Unternehmen und geringem Risiko können vereinfachte, verhältnismäßige Maßnahmen ausreichend sein.
4.4 Mittelbare Lieferanten
Erhält trion tatsächliche Anhaltspunkte für mögliche menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken oder Verletzungen bei mittelbaren Lieferanten, wird der Sachverhalt angemessen geprüft und es werden – soweit möglich und verhältnismäßig – Präventions- oder Abhilfemaßnahmen eingeleitet.

 

5. Hinweise und Beschwerden
5.1 Mitarbeitende, Geschäftspartner und externe Personen können trion auf mögliche menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken und Verletzungen im eigenen Geschäftsbereich oder in der Lieferkette hinweisen.
5.2 Hinweise können über folgende Wege eingereicht werden:
– per E-Mail an office@trionline.de mit dem Betreff „Vertraulicher Hinweis – Menschenrechte oder Umwelt“;
– postalisch an: trion digital GmbH, z. Hd. Geschäftsführung – vertraulich, Baierbrunner Straße 27, 81379 München.
5.3 Meldungen können ohne Angabe des Namens erfolgen. trion behandelt Hinweise vertraulich, prüft sie unparteiisch und beachtet den Schutz personenbezogener Daten. Hinweisgebende dürfen wegen einer in gutem Glauben abgegebenen Meldung keine Benachteiligung oder Vergeltungsmaßnahme erfahren. Bewusst falsche oder missbräuchliche Meldungen sind von diesem Schutz nicht umfasst.
5.4 Nach Eingang wird der Hinweis auf Plausibilität und Zuständigkeit geprüft. Soweit eine weitere Untersuchung erforderlich ist, wird der Sachverhalt unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten aufgeklärt. Soweit Kontaktdaten vorliegen, erhält die hinweisgebende Person eine angemessene Rückmeldung zum Fortgang und Abschluss des Verfahrens, sofern rechtliche oder schutzwürdige Interessen dem nicht entgegenstehen.

 

6. Umgang mit Risiken und Verstößen
6.1 Stellt trion ein relevantes Risiko fest, werden angemessene Präventionsmaßnahmen eingeleitet. Bei einer festgestellten Verletzung wirken wir darauf hin, diese zu beenden oder ihr Ausmaß zu minimieren. Maßnahmen werden nach Art, Schwere, Reichweite, Verantwortungsbeitrag und Einflussmöglichkeit ausgewählt.
6.2 Mögliche Maßnahmen sind insbesondere:
– unverzügliche Korrektur im eigenen Geschäftsbereich,
– Vereinbarung eines Maßnahmen- und Zeitplans mit dem Geschäftspartner,
– Schulungen, Nachweise, Kontrollen oder Anpassung von Prozessen,
– vorübergehende Aussetzung von Aufträgen oder Beauftragungen,
– als letztes Mittel die Beendigung der Geschäftsbeziehung bei schweren oder nicht behebbaren Verstößen.
6.3 Soweit trion einen Verstoß verursacht oder zu ihm beigetragen hat, übernimmt trion Verantwortung für angemessene Abhilfe im Rahmen der eigenen Einflussmöglichkeiten.

 

7. Wirksamkeitsprüfung und Weiterentwicklung
7.1 trion überprüft diesen Verhaltenskodex und die zugehörigen Prozesse regelmäßig, mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen bei wesentlichen Veränderungen der Risikolage oder bei konkreten Hinweisen. Erkenntnisse aus Risikoanalysen, Beschwerden, Präventions- und Abhilfemaßnahmen fließen in die Weiterentwicklung ein. Relevante Prüfungen und Maßnahmen werden angemessen dokumentiert.

 

8. Verantwortung und Veröffentlichung
8.1 Die Gesamtverantwortung für diesen Verhaltenskodex liegt bei der Geschäftsführung der trion digital GmbH. Führungskräfte und Mitarbeitende sind dafür verantwortlich, die Grundsätze in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich zu beachten und erkennbare Risiken oder Verstöße zu melden.
8.2 Dieser Verhaltenskodex ist eine verbindliche Selbstverpflichtung von trion. Er begründet keine eigenständigen Ansprüche Dritter, die über gesetzliche oder vertragliche Ansprüche hinausgehen. trion kann den Kodex aufgrund rechtlicher, organisatorischer oder risikobezogener Entwicklungen anpassen. Die jeweils aktuelle Fassung wird unter trionline.de/verhaltenskodex veröffentlicht.
8.3 Die Geschäftsführung
Benedikt Hermann | Peter Otto

 

Stand: 28. Juli 2026

 

 

 

 

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